metro7 social icons

ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Projektaufträge jeglicher Art an die m7 Network

ANWENDUNGSBEREICH

1.1. Soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wird, gelten für alle Projektaufträge jeglicher Art des Vertragspartners an die m7 Network (nachfolgend „m7“) und den damit verbundenen Dienstleistungen von m7 ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“).

1.2. Als Projektauftrag im Sinne dieser AGB gilt jede individuelle Vereinbarung jeglicher Art zwischen m7 und einem Vertragspartner (nachfolgend Auftraggeber) über die Erstellung von Kommunikationslösungen im Werbe- und Marketingbereich. m7 agiert in der Regel als Produzentin, Beraterin und/ oder Vermittlerin für Onlinedienstleistungen (u.a. Erstellen und Unterhalt von Websites, Suchmaschinenoptimierungen, Dienstleistungen im Social Media-Bereich) und Offlinedienstleistungen (u.a. Printkampagnen, Layout, Werbematerial).

1.3. Diese AGB gelten ausschliesslich. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen AGB oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, sofern und soweit m7 solchen Abweichungen schriftlich zugestimmt hat.

ZUSTANDEKOMMEN DES PROJEKTAUFTRAGS

2.1. Ein Projektauftrag und allfällige nachträgliche Änderungen kommen rechtswirksam zustande, wenn der Auftraggeber die Offerte von m7, die i.d.R. per E-Mail verschickt wird, innerhalb der Gültigkeitsdauer der Offerte (soweit nicht anders vereinbart 30 Tage ab Zustellung) schriftlich oder in einer anderen Form akzeptiert, die den Nachweis durch Text ermöglicht (insbesondere per E-Mail). Eine Auftragserteilung muss nicht zwingend eine schriftliche Offerte beinhalten, auch die Arbeits-Erteilung des Auftragsgeber mittels E-Mail oder einer mündlichen Abmachung erhält seine Gültigkeit.

2.2. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als entgeltlicher Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen.

VERHÄLTNIS ZU DRITTEN

3.1. m7 ist befugt Hilfspersonen beizuziehen und Verträge mit Dritten im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abzuschliessen. m7 übernimmt für den Auftraggeber keine Delkrederehaftung gegenüber Dritten, ist jedoch an die Budgetvorgaben gebunden. Vertragskonforme Preisänderungen des Dritten bleiben vorbehalten.

3.2. Agiert m7 als Produzentin, handelt sie im Zweifel auf eigene Rechnung. Vermittelt m7 den Abschluss eines Ausstrahlungsvertrages, handelt sie im Zweifel auf Rechnung des Auftraggebers.

INHALT VON ONLINE- UND OFFLINEDIENSTLEISTUNGEN

4.1. Der Auftraggeber ist für den Inhalt der in seinem Auftrag erstellten Inhalte verantwortlich. Er steht insbesondere dafür ein, dass geltende Gesetze, Werberichtlinien und Werbegrundsätze eingehalten werden. Der Auftraggeber garantiert dafür, dass die Inhalte und Informationen weder direkt noch indirekt (d.h. insbesondere über eine Verlinkung zu weiteren Inhalten und Plattformen) Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Namens-, Persönlichkeits-, Datenschutz oder Markenrechte verletzen noch gegen andere gewerbliche Schutzrechte oder gegen wettbewerbsrechtliche (UWG, PBV), presserechtliche und weitere Bestimmungen (wie Lotterie-, Spielbanken-, Straf-, Heilmittel-, Alkohol-, Lebensmittelgesetz usw.) und Grundsätze (wie Grundsätze der Lauterkeitskommission) der Schweiz verstossen.

4.2. Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Implementierung des durch m7 erarbeiteten Produkts wird vom Auftraggeber getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Implementierung des Produktes oder das Produkt selbst gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstösst. m7 weist den Auftraggeber auf rechtliche Risiken hin, sofern ihr solche bei ihrer Tätigkeit bekannt werden, sie ist jedoch nicht dazu verpflichtet.

4.3. Der Auftraggeber garantiert, dass er die von ihm m7 zur Verfügung gestellten Software, Schriften, Bilder und andere geschützte Objekte rechtmässig nutzt. Er garantiert auch, dass er die m7 zur Verfügung gestellten Daten (Bilder, Texte, etc.) in der für die Erfüllung des Auftrages benötigten Qualität und Form zur Verfügung stellt.

4.4. Der Auftraggeber hält m7 von Ansprüchen Dritter, die auf der Verletzung von deren Rechten beruht, auf erste Aufforderung schadlos. Insbesondere übernimmt er sämtliche mit solchen Ansprüchen verbundene Anwalts- und Gerichtskosten.

4.5. Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt, Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit m7 erteilen.

4.6. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, von m7 Rechenschaft über deren Leistungen zu verlangen. m7 ist jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen der Rechenschaftspflicht Geschäftsgeheimnisse offen zu legen, insbesondere ist sie nicht verpflichtet, dem Auftraggeber zu dokumentieren, wie die Resultate von Suchmaschinenoptimierungen erreicht wurden.

LIEFERBEDINGUNGEN

5.1. Lieferfristen und Liefertermine sind für m7 nur verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben, Bereitstellung von Informationen und Daten in der erforderlichen Qualität, Erstellung von Leistungskatalogen / Pflichtenheften) ordnungsgemäss erfüllt hat und die Termine von m7 in der Offerte zugesichert worden sind.

5.2. Kann auf Grund einer Verzögerung auf Seiten des Auftraggebers eine fristgerechte Termineinhaltung durch m7 nicht mehr gewährleistet werden, hat m7 das Recht, unter Würdigung der eigenen Verfügbarkeit, neue Lieferungstermine festzusetzen. Verzögern sich terminlich fixierte Anlieferungen, die für die geplante Weiterarbeit zwingend notwendig sind (z.B. Feedbacks, Lieferung von Inhalten & Daten), kann m7 nach einmaliger Abmahnung Zusatzkosten für bereits eingeplante aber nicht ausgelastete Ressourcen geltend machen. In diesem Fall sind von m7 vorgängig gemachte Terminzusagen unverbindlich und neu zu vereinbaren. Der Auftraggeber haftet im Übrigen auch für sämtliche weiteren Schäden, die aus ihm zu verantwortenden Verzögerungen resultieren.

ZAHLUNGSMODALITÄTEN

6.1. m7 definiert ihre Zahlungsbedingungen in ihrer Offerte. Macht m7 ihre Leistungen von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig, ist der Auftraggeber im Umfang des Kostenvorschusses vorleistungspflichtig.

6.2. Liegt ausnahmsweise keine explizite und klare Honorarvereinbarung vor oder erbringt m7 zusätzliche Dienstleistungen, ist m7 ermächtigt, nach branchenüblichen Stundenansätzen (CHF 185.00.-) abzurechnen und die effektiv anfallenden Spesen zu verrechnen.

6.3. Wird nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen von m7 innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins von 5% p.a. m7 hat das Recht, für Inkassobemühungen eine pauschale Bearbeitungsgebühr von CHF 200.- zzgl. Drittkosten (Betreibungsamt, Gericht, Rechtsvertretung) zu verrechnen. Gerät der Auftraggeber in Verzug, verliert er seinen Anspruch auf allfällige Rabatte und Provisionen.

GEWÄHRLEISTUNG

7.1. m7 verpflichtet sich, für die im Rahmen des Projektauftrags zu erbringenden Leistungen die erforderliche Sorgfalt anzuwenden und bei der Projektumsetzung nur gewissenhaft ausgewählte und sorgfältig instruierte Mitarbeiter beizuziehen.

7.2. Nach Fertigstellung und Erhalt des Projektergebnisses hat der Auftraggeber dieses sofort zu prüfen und allfällige Mängel m7 umgehend mit detaillierter Beschreibung schriftlich anzuzeigen („ordentliche Mängelprüfung“). Spätestens mit Online-Stellung, Ausstrahlung oder anderweitiger Verwendung gilt das Projektergebnis als genehmigt und abgenommen. Für Mängel, die bei der ordentlichen Mängelprüfung nicht erkennbar waren, besteht während einer Frist von 6 Monaten ab Ablieferung des Projektergebnisses, ein Anspruch auf Gewährleistung, sofern die Mängelrüge umgehend nach Mängelentdeckung angezeigt wird.

7.3. m7 haftet ausschliesslich für Mängel, die nachweisbar von ihr zu vertreten sind und die rechtzeitig angezeigt wurden. Für von Dritten (vgl. Ziff. 3) verursachte Mängel haftet m7 nicht, unterstützt den Auftraggeber jedoch bei deren Geltendmachung bei Dritten.

7.4. m7 hat das Recht und die Pflicht, die unter die Gewährleistung fallenden Mängel durch wiederholte Nachbesserung zu beheben und die vereinbarungsgemäss geschuldete Qualität so zu erreichen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. zu den Haftungsbeschränkungen Ziff. 8).

HAFTUNG

8.1. m7 haftet für etwaige Schäden im Zusammenhang mit dem Projektauftrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

8.2. Die Haftung für Hilfspersonen wird wegbedungen.

8.3. m7 übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden, einschliesslich entgangenem Umsatz oder Gewinn oder andere Folgeschäden. In jedem Fall ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit denen m7 bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste. Die maximale Haftungssumme entspricht in jedem Fall dem vereinbarten Entgelt.

NUTZUNGS- UND URHEBERRECHTE

9.1. Der Auftraggeber anerkennt, dass m7 Eigentümer sämtlicher Immaterialgüterrechte (insbesondere Urheberrecht) an von m7 hergestellten Werken mit individuellem Charakter ist.

9.2. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Auftraggeber an den von m7 individuell für den Auftraggeber im Rahmen des jeweiligen Auftrages geschaffenen Werken die Nutzungsrechte für die vertraglich vereinbarte Dauer und den vereinbarten Umfang. Ohne anderweitige Vereinbarung gilt das Nutzungsrecht nur für die Schweiz. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben bei m7 und sind, falls sie bereits an den Auftraggeber übertragen wurden, von diesem an m7 zurück zu übertragen.

9.3. Eine Weiterverwendung der Entwicklungsdaten (z.B. Bildmaterial, Source Code, etc.) oder deren Bearbeitung während und nach Vertragsende oder ausserhalb des Projektes durch den Auftraggeber ist ohne explizite schriftliche Vereinbarung untersagt. m7 ist insbesondere nicht verpflichtet Dateien, Quelldateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftragsgeber die Herausgabe der Computerdaten oder Quelldaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat m7 dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von m7 geändert werden.

Bern im Januar 2022